Hinweisgeberschutzgesetz

Die Thüringen-Kliniken „Georgius Agricola“ GmbH führen ein Hinweisgebersystem ein.

Das Hinweisgebersystem dient dazu, Regelverstöße und Verdachtsmomente intern melden zu können. Das System soll Hinweisgeber*innen Sicherheit und einen klaren Rahmen bieten, um Verstöße zu melden, ohne dass der Hinweisgeber negative Konsequenzen befürchten muss. Eine gesetzliche Verpflichtung ergibt sich aus dem Hinweisgeberschutzgesetz, das Vorgaben aus dem EU-Recht („Whistleblower-Richtlinie“) in Deutschland umsetzt. Hierfür haben wir ein Vorgehen festgelegt, um Hinweise zu empfangen, zu überprüfen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Insbesondere unsere Mitarbeiter*innen – aller drei Gesellschaften - sollen sich gesichert fühlen, Verstöße und Verdachtsmomente melden zu können. Doch darüber hinaus steht das Hinweisgebersystem allen Stakeholdern offen, auch Patient*innen, Angehörige sowie Geschäftspartner*innen können das System nutzen.

Alle Verstöße gegen externe und interne Regeln und Vorschriften, die in einem Zusammenhang mit den Thüringen-Kliniken (inklusive der Tochterunternehmen) stehen. Ein begründeter Verdacht reicht aus. Bitte beachten Sie, dass über das Hinweisgebersystem ausschließlich Verstöße, die unter den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen, gemeldet und bearbeitet werden können. Unter diesen Anwendungsbereich fallen beispielsweise:

  • Strafrechtliche Verstöße, wie solche gegen Leib, Leben oder Gesundheit
  • Datenschutzverstöße betreffend personenbezogenen Daten (z.B. Patienten,  Mitarbeiter)
  • Verstöße gegen antikorruptionsrechtliche Vorschriften oder die interne Antikorruptions-Richtlinie der Thüringen-Kliniken
  • Hygiene (z. B. Verunreinigung von OP-Besteck)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (z. B. Diskriminierung)
  • Diebstahl, Unterschlagung und Veruntreuung (z. B. von Medikamenten durch Mitarbeitende für private Zwecke)
  • Vergabeverstöße (z. B. eine Leistung wird ohne ein förmliches Vergabeverfahren direkt vergeben)
  • Krankenhausabrechnung (z. B. Abrechnung von nicht erbrachten Leistungen)
  • Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz
  • Verstöße gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (z. B. Missachtung der geltenden Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und Umweltschutzstandards)
  • usw.

Eine Meldung kann postalisch, per E-Mail oder per Telefon erfolgen. Auch ein persönliches Treffen ist möglich. Anonyme Hinweise werden ebenfalls behandelt. Für die Bearbeitung Ihrer Meldung ist es allerdings wichtig, diese so konkret wie möglich zu formulieren.

Kenntnis von der Meldung erhält die sog. Interne Meldestelle für Hinweisgeber an den Thüringen-Kliniken. Auskünfte zum Meldeprocedere erteilen Frau Uta Block (Telefon 03671 541012), Frau Iris Köbe (Telefon 03671 543824) sowie Frau Simone Erler (Telefon 03671 541688). Postalische Hinweise erfolgen bitte an die genannten Personen – mit dem Vermerk "Persönlich" an die Postanschrift: Rainweg 68, 07318 Saalfeld. Zudem sollte der Zusatz „HINWEIS“ in der Adresszeile enthalten sein. Für Meldungen per E-Mail empfiehlt sich der Betreff „Hinweis“. 

Selbstverständlich können sich Mitarbeiter*innen auch an Vorgesetzte wenden. Im Sinne einer Unternehmens- und Fehlerkultur dürfen und sollen Regelabweichungen transparent kommuniziert werden.

Wir möchten Hinweisgeber*innen ausdrücklich zur Meldung ermutigen und tragen Sorge dafür, jede Meldung aufzuklären, selbst wenn sich eine Meldung im Nachhinein als unbegründet herausstellen sollte.

Wir möchten jedoch auch darauf hinweisen, dass jede etwaige bewusste Falschmeldung von Hinweisen gemäß § 40 Abs. 6 HinSchG mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 Euro für den Hinweisgeber geahndet werden kann. Einer Denunziationskultur soll entgegenwirkt werden.

Weiterhin steht die Kontaktierung externer Hinweisgeber-Meldestelle offen:

  • Externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz
  • Meldestelle der Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht
  • Meldesystem des Bundeskartellamts.
  • Die Aufsichtsbehörde für die Lieferkettensorgfalt ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Die Hinweisgeber*innen erhalten auf dem Wege des Hinweises eine Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen. Die Hinweise werden vertraulich, fachkundig und sorgfältig geprüft und aufgearbeitet. Die Meldung wird zunächst auf Plausibilität geprüft und darauf, ob der Inhalt in den gesetzlichen Geltungsbereich fällt. Innerhalb von drei Monaten gibt die Meldestelle der hinweisgebenden Person nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung, wobei der Zeitraum auf sechs Monate ausgedehnt werden kann, wenn die besonderen Umstände des Falls dies erfordern (bspw. weil Art und Komplexität des Gegenstands der Meldung eine langwierige Untersuchung nach sich zieht).

Jegliche Nachteile wie Diskriminierung, Mobbing, Kündigung oder ähnliches sind verboten. Die Thüringen-Kliniken schützt und unterstützt seine Hinweisgeber*innen. Auch Kosten entstehen für Hinweisgeber*innen selbstverständlich keine.

Wir ermutigen zur Offenheit und unterstützen Hinweisgeber/-innen unterstützen, Vorkommnisse zu melden, die unter diesen Grundsatz fallen, selbst wenn es sich später als unbegründet herausstellen sollte. Hinweisgebende sollen keine Benachteiligungen befürchten müssen, weil sie solche Vorkommnisse gemeldet haben.

Alle Meldungen erfolgen unter Einhaltung des Vertraulichkeitsgebots, wonach der gesetzlichen Verpflichtung entsprochen wird, die Identität der Hinweisgeber/-innen sowie auch weiterer von der Meldung betroffener Personen, zu schützen. Zudem ist sichergestellt, dass keine Nachteile aus einer Meldung für Hinweisgebende folgen dürfen. Dabei steht es frei, Meldungen auch anonym zu tätigen.

Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz oder zum Melden von Verstößen haben. Wir sind hier, um Ihnen zu helfen und sicherzustellen, dass Sie sich bei uns sicher und geschützt fühlen.