AGB
Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen der Thüringen-Kliniken „Georgius Agricola“ GmbH, der MVZ der Thüringen-Kliniken „G. Agricola“ GmbH und der Servicegesellschaft der Thüringen Kliniken GmbH
Die nachfolgenden Punkte werden mit ausdrücklicher schriftlicher oder auch stillschweigender Annahme der Bestellung anerkannt und sind damit Vertragsbestandteil. Als stillschweigende Annahme gelten auch schlüssige Handlungen oder Unterlassungen, wie z.B. die Unterlassung eines Widerspruchs oder die Lieferung der bestellten Ware. Abweichende Verkaufs- und Lieferbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers erlangen keine Wirksamkeit gegenüber der Thüringen-Kliniken GmbH, und der obengenannten Tochtergesellschaften, nachfolgend ebenfalls TK genannt.
- Rechnungen sind nach Leistungserbringung mit einer genauen Beschreibung des Umfangs der Lieferung bzw. Leistung bezeichnet in einfacher Ausfertigung auf den Namen des Auftraggebers ausgestellt einzureichen. Eine Beilage zu den jeweiligen Sendungen ist nicht gestattet und gilt nicht als Übersendung einer Rechnung. Die Abrechnung der beauftragten Leistungen muss entsprechend der vorgenannten Zusammensetzung der Auftragssumme erfolgen, wobei die einzelnen Positionen der erbrachten Leistungen entsprechend zuzuordnen sind. Ohne Angaben der Auftragsnummer der TK wird die Rechnung nicht bearbeitet. Die Zahlungsfrist verlängert sich dann bis zur Herstellung einer Ordnungsmäßigkeit der Rechnung unter diesen Gesichtspunkten. Die zur Prüfung notwendigen Unterlagen sind der Rechnung beizufügen. Vor Einreichung der Unterlagen ist eine vereinbarte Zahlungsfrist gehemmt. Als Fälligkeit für die Zahlung gelten 30 Tage nach Wareneingang / Leistungsempfang, bzw. 2% Skonto bei einer Zahlung innerhalb von 10 Tagen.
- Bestellungen sind für die TK nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt oder schriftlich bestätigt werden. Ausführungsänderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
- Teillieferungen sind unzulässig, sofern sie nicht ausdrücklich und in ihrem Umfang jeweils von der TK gestattet sind. Trotzdem erfolgte Teilleistungen oder Teillieferungen berechtigen die TK, die ganze Leistung zu verweigern oder den noch nicht erbrachten Teil der Leistung oder Lieferung unter Rückgabe der Teillieferungen abzulehnen.
- Der Verkäufer ist verpflichtet, Lieferhemmnisse so rechtzeitig, mitzuteilen, dass es möglich ist, diese Hemmnisse abzustellen, ohne den verbindlichen Liefertermin zu gefährden. Die von der TK vorgeschriebenen oder in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermine sind verbindlich. Bei Überschreitung der verbindlichen Liefertermine tritt ohne Mahnung Verzug ein. Die TK ist dazu berechtigt, gleichgültig, ob die Überschreitung vom AN verschuldet wurde oder nicht. Unstimmigkeiten auf Grund von Maßtoleranzen sind der Bauleitung / dem Auftraggeber vor der Ausführung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, werden eventuelle Mehrkosten hieraus nicht vergütet
- Alle Einbauteile, Geräte, Objekte, o.ä. müssen bemustert und von der Bauleitung / dem Auftraggeber freigegeben werden.
- Der AN muss der TK zum vereinbarten Zeitpunkt, aber spätestens bei Lieferung bzw. Endabnahme der Leistung, alle technischen Dokumentationen in digitaler Form liefern, insbesondere Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Schulungsmaterial, Zeichnungen, technische Datenblätter, Produktsicherheitsblätter, Prüfzertifikate, Konformitätszertifikate und alle anderen unterstützende Dokumentationen.
- Der AN gewährleistet die volle Funktionsfähigkeit der Güter für einen Zeitraum von 2 Jahren, beginnend mit der Inbetriebnahme. Für Bauleistungen gelten 5 Jahre Gewährleistung. Wenn Mängelhaftungsansprüche geltend gemacht werden, ist die Gewährleistungsfrist unterbrochen, bis der Mangel vom AN beseitigt wurde, die Gewährleistungsfrist wird dann entsprechend verlängert. Der Verkäufer hat die Pflicht, alle angezeigten Mängel auf seine Kosten zu beseitigen und, soweit dies nicht im Bereich der TK erfolgt, auch auf seine Kosten die Güter zur Mängelbeseitigung zurückholen und zu transportieren. Fordert der AN Fristen zur Nachbesserung, die über eine Woche hinausgehen, ist die TK berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des AN vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Ist eine Mängelbeseitigung seitens des Verkäufers mehr als zweimal ohne Erfolg, so stehen der TK die Rechte auf Wandlung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung, wie vorstehend bereits genannt, zu.
- Der Betrieb von Mobiltelefonen ist in gesondert ausgewiesenen Bereichen ( z.B. OP-Bereiche, ITS, usw. ) untersagt.
- Bei Schweiß- und Schneidarbeiten ist der AN grundsätzlich für die Einhaltung des Brandschutzes auf der Baustelle selbst verantwortlich. Brandwachen sind grundsätzlich durch den AN selbst über den notwendigen Zeitraum zu stellen. Feuerlöscher sind ausreichend vorzuhalten. Vor dem Beginn der Schweiß- und Schneidarbeiten ist in jedem Fall ein Schweißerlaubnisschein vorzulegen, der vom Technischen Dienst gegenzuzeichnen ist
- Achtung, die Klinik verfügt in allen Bereichen über eine Brandmeldeanlage mit automatischer Durchschaltung zur Rettungsleitstelle! Täuschungsalarme durch die beauftragten Arbeiten sind durch den AN unbedingt zu vermeiden (Staub, Nebel, Hitze,...) und werden bei Auslösung dem Verursacher in Rechnung gestellt.
- Wird an elektrischen Anlagen bzw. Geräten gearbeitet, ist nach den Arbeiten eine Prüfung gem. DIN VDE 0100-600, DIN VDE 105 bzw. DGUV V3 durchzuführen und mit den Messwerten des Prüflings zu dokumentieren. Zusätzlich ist bei Arbeiten an elektrischen Anlagen die Information an einen Mitarbeiter der Elektrowerkstatt unter 03671-54 1156 zwingend notwendig.
- Soweit zutreffend, wird die Prüfung des Arbeitsmittels nach § 14 BetrSichV beauftragt.Personen, die mit der Prüfung von Arbeitsmitteln oder überwachungspflichtigen Anlagen betraut werden, müssen schriftlich vom Auftragnehmer als befähigte Person beauftragt werden (z.B. nach § 13 (2) ArbSchG). Die diesbezüglich einschlägigen Normen und Gesetze sind vom Auftragnehmer zu beachten. Personen die nicht ausreichend als befähigte Person beauftragt sind dürfen nicht beim Auftraggeber eingesetzt werden. Die aktuellen Beauftragungen und die Befähigungsnachweise sind per E-Mail vom Auftragnehmer unter Bezugnahme auf die Bestell-Nr. an den technischen Ansprechpartner des Auftraggebers zu senden. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer den Ansprechpartner des Auftraggebers über zukünftig entstehende Änderungen zu informieren. Ferner sind diese Nachweise vom Auftragnehmer - vor der Ausführung der Arbeiten - dem technischen Ansprechpartner des Auftraggebers vorzulegen. Sollte es aufgrund nicht vorliegender Nachweise zu Terminverzögerungen und weiteren Aufwendungen kommen, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers.
- Soweit vertraglich nicht anderweitig vereinbart, sind geöffnete Durchbrüche, Kabelabschottungen und Brandschutzverschlüsse durch den AN unverzüglich, fachgerecht zu verschließen. Der brandschutztechnische Verschluss ist vor Ort und in Form eines Protokolls zu dokumentieren.
- Arbeitsscheine sind vom Verantwortlichen der TK gegenzuzeichnen und in leserlicher Form dem AG zur Verfügung zu stellen.
- Neben der täglichen Einhaltung der Ordnung und Sauberkeit im Installationsbereich entsprechend des Umfeldes, ist sofern vertraglich nicht anders vereinbart der Grundsatz zur äußersten Ordnung und Sauberkeit anzuwenden.
- Das Parken ist ausschließlich Firmenfahrzeugen der beschäftigten Firmen auf dem Wirtschaftshof der TK erlaubt.
- Der AN hat sich grundsätzlich im Sekretariat des Technischen Dienstes, während der Regelarbeitszeit am Standort Saalfeld: Mo-Do von 6:30 Uhr bis 15:30 Uhr und freitags von 6.30 Uhr bis 13:00 Uhr, Standort Pößneck: Mo-Do von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr an- bzw. abzumelden. Diese Meldung erfolgt persönlich oder telefonisch unter SLF 03671- 54 1150 bzw. PN 03647- 436 26228. Außerhalb der Regelarbeitszeiten erfolgt diese Meldung über die Rezeption.
- Lieferungen über die Warenannahme der TK sind am Standort SLF zu folgenden Zeiten möglich, Mo-Do von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr und freitags von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Am Standort Pößneck Mo-Do von 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr und freitags von 08:30 Uhr bis 12:30. Materiallieferungen an die Adresse der TK vorab des Baubeginns sind nur nach vorheriger Absprache zulässig. Für nicht angemeldete Lieferungen behält sich die TK die Rückweisung vor.
- Als Gerichtsstand ist das zuständige Gericht in Gera vereinbart. Es gilt deutsches Recht.
Stand Januar 2023